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patentrecht:selbstaendige_bundesoberbehoerde

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Selbständige Bundesoberbehörde

§ 26 (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass das Deutsche Patent- und Markenamt eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist und seinen Sitz in München hat.

§ 26 (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.

siehe auch

§ 26 PatG → Deutsches Patent- und Markenamt
Beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

patentrecht/selbstaendige_bundesoberbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:31 von mfreund