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patentrecht:bundesbehoerde_fuer_geheimanmeldungen

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Bundesbehörde für Geheimanmeldungen

§ 56 des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt die Bundesregierung, die zuständige oberste Bundesbehörde für Geheimanmeldungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 56 PatG

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 [→ Akteneinsicht bei Geheimpatenten] und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 [→ Geheimanmeldung] durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Die zuständige oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium für Verteidigung.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/bundesbehoerde_fuer_geheimanmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:51 von mfreund