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§ 67 (1) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.
§ 67 (1) Nr. 1 PatG → Besetzung bei Lizenzbereitschaft und Geheimpatent
Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Lizenzbereitschaft und des Geheimpatents.
§ 67 (1) Nr. 2 PatG → Besetzung bei Zurückweisung und Einspruch
Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Zurückweisung und des Einspruchs.
§ 67 (1) Nr. 3 PatG → Besetzung bei besonderen Fällen
Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in besonderen Fällen.
§ 67 (1) Nr. 4 PatG → Besetzung in übrigen Fällen
Beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in allen übrigen Fällen.
§ 67 PatG → Besetzung des Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats
Beschreibt die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate im Patentgericht.
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