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§ 67 (1) Nr. 4 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in allen übrigen Fällen.
Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen.
§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.
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