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patentrecht:besetzung_bei_lizenzbereitschaft_und_geheimpatent

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Besetzung bei Lizenzbereitschaft und Geheimpatent

§ 67 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Lizenzbereitschaft und des Geheimpatents.

§ 67 (1) Nr. 1 PatG

Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 [→ Lizenzbereitschaft] und des § 50 Abs. 1 und 2 [→ Geheimpatent];

siehe auch

§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.

patentrecht/besetzung_bei_lizenzbereitschaft_und_geheimpatent.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:24 von mfreund