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§ 67 (1) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Besetzung des Beschwerdesenats in Fällen der Zurückweisung und des Einspruchs.
Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,
a) in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,
b) in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,
c) des § 61 Absatz 1 und des § 64 Abs. 1,
d) des § 61 Abs. 2 sowie
e) der §§ 130, 131 und 133;
§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
Regelt die Besetzung des Beschwerdesenats im Patentgericht je nach Art des Verfahrens.
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