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Im Patentgericht werden gebildet Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
§ 66 (1) Nr. 2 PatG → Nichtigkeitssenate
§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 65 PatG → Bundespatentgericht
Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht der Rechtspfleger, sondern funktionell ausschließlich der Beschwerdesenat zuständig gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 bzw. §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 6 MarkenG.1)
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