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§ 66 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bildung von Senaten im Patentgericht, die für die Entscheidung über Beschwerden zuständig sind.
Im Patentgericht werden gebildet Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag betreffend die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht der Rechtspfleger, sondern funktionell ausschließlich der Beschwerdesenat zuständig gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 bzw. §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 6 MarkenG.1)
§ 66 (1) PatG → Bildung der Senate im Patentgericht
Regelt die Bildung von Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht.
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