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§ 65 (2) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die rechtskundigen Mitglieder des Patentgerichts.
Sie [→ Patentrichter] müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder).
§ 65 (2) PatG → Zusammensetzung des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.
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