Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:lizenzbereitschaft

finanzcheck24.de

Lizenzbereitschaftserklärung und Vergütung

§ 23 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.

§ 23 (1) PatG → Ermäßigung der Jahresgebühren durch Lizenzbereitschaft
Regelt die Ermäßigung der Jahresgebühren, wenn der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

§ 23 (2) PatG → Unzulässigkeit der Erklärung bei ausschließlicher Lizenz
Beschreibt die Unzulässigkeit der Erklärung, wenn eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder beantragt wurde.

§ 23 (3) PatG → Anzeige der Benutzungsabsicht und Rechte des Anzeigenden
Regelt die Anzeige der Benutzungsabsicht und die Rechte und Pflichten des Anzeigenden.

§ 23 (4) PatG → Festsetzung der Vergütung durch die Patentabteilung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung durch die Patentabteilung.

§ 23 (5) PatG → Änderung der festgesetzten Vergütung
Erlaubt die Änderung der festgesetzten Vergütung unter bestimmten Umständen.

§ 23 (6) PatG → Anwendung auf Patentanmeldungen
Erklärt die entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf Patentanmeldungen.

§ 23 (7) PatG → Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung
Regelt die Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen.

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

patentrecht/lizenzbereitschaft.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 16:05 von mfreund