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patentrecht:beschraenkung_des_patents_auf_antrag_des_patentinhabers

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Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers

§ 64 (1) PatG

Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

§ 64 (2) PatG

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

§ 64 (3) PatG

Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist ein selbständiges Antragsverfahren vor der Patentabteilung mit dem Ziel, die Patentansprüche eines bestehenden Patents zu ändern.

Die Beschränkung darf den Gegenstand des Patents nicht unzulässig erweitern und darf nicht zu einem Aliud führen.

Die Beschränkung hat eine ex-tunc-Wirkung.

Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG ist für ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent auch während eines anhängigen Einspruchsverfahrens ohne weiteres zulässig.1)

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
§ 61 PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

1)
vgl. BGH GRUR 1996, 862 - Bogensegment
patentrecht/beschraenkung_des_patents_auf_antrag_des_patentinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1