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patentrecht:entscheidung_ueber_den_antrag_und_veroeffentlichung

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Entscheidung über den Antrag und Veröffentlichung

§ 64 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entscheidung über den Antrag durch die Patentabteilung und die Veröffentlichung im Patentblatt.

§ 64 (3) PatG

Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

siehe auch

§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.

patentrecht/entscheidung_ueber_den_antrag_und_veroeffentlichung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 06:46 von mfreund