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§ 64 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Anforderungen an den schriftlichen und begründeten Antrag auf Widerruf oder Beschränkung.
Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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