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patentrecht:antrag_auf_widerruf_oder_beschraenkung

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Antrag auf Widerruf oder Beschränkung

§ 64 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Anforderungen an den schriftlichen und begründeten Antrag auf Widerruf oder Beschränkung.

§ 64 (2) PatG

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

siehe auch

§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.

patentrecht/antrag_auf_widerruf_oder_beschraenkung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 06:45 von mfreund