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§ 64 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit, ein Patent auf Antrag des Inhabers zu widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche zu beschränken.
Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
§ 64 PatG → Beschränkung des Patents auf Antrag des Patentinhabers
Regelt die Möglichkeit des Widerrufs oder der Beschränkung eines Patents auf Antrag des Patentinhabers.
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