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patentrecht:deutsche_uebersetzung_bei_fremdsprachiger_anmeldung

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Deutsche Übersetzung bei fremdsprachiger Anmeldung

§ 35a (1) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass eine deutsche Übersetzung eingereicht werden muss, wenn die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.

§ 35a (1) PatG

Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

§ 35a PatG → Anmeldesprache
Regelt die Anforderungen an die Sprache der Patentanmeldung und die Fristen für die Einreichung einer deutschen Übersetzung.

patentrecht/deutsche_uebersetzung_bei_fremdsprachiger_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 08:05 von mfreund