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§ 35a (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeit der Prüfungsstelle, eine frühere Einreichung der Übersetzung bei Prüfungsanträgen zu verlangen.
Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen.
§ 35a PatG → Anmeldesprache
Regelt die Anforderungen an die Sprache der Patentanmeldung und die Fristen für die Einreichung einer deutschen Übersetzung.
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