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§ 102 des Patentgesetzes (PatG) legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest.
§ 102 (1) PatG → Rechtsbeschwerdefrist
Bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich eingereicht werden muss.
§ 102 (2) PatG → Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
§ 102 (3) PatG → Begründungspflicht der Rechtsbeschwerde
Legt fest, dass die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats zu begründen ist, mit Möglichkeit zur Fristverlängerung.
§ 102 (4) PatG → Inhaltliche Anforderungen an die Begründung
Umreißt die erforderlichen Bestandteile der Begründung der Rechtsbeschwerde.
§ 102 (5) PatG → Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren
Erfordert die Vertretung der Beteiligten durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.
PatG, Abschnitt 6.1 → Rechtsbeschwerdeverfahren
Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.
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