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patentrecht:anwaltszwang_im_rechtsbeschwerdeverfahren

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Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren

§ 102 (5) des Patentgesetzes (PatG) erfordert die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren.

§ 102 (5) PatG

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 102 PatG → Anforderungen an die Rechtsbeschwerde
Legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest.

patentrecht/anwaltszwang_im_rechtsbeschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/09 06:51 von mfreund