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Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 [→ Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung] kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.
§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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