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markenrecht:vorrang_der_beschwerde_ueber_die_erinnerung

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Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

§ 64 (6) MarkenG

Nach Einlegung einer Beschwerde nach § 66 Abs. 3 [→ Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung] kann über eine Erinnerung nicht mehr entschieden werden. Eine gleichwohl danach erlassene Erinnerungsentscheidung ist gegenstandslos.

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr

siehe auch

markenrecht/vorrang_der_beschwerde_ueber_die_erinnerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1