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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:erstattung_der_erinnerungsgebuehr

finanzcheck24.de

Erstattung der Erinnerungsgebühr

§ 64 (5) MarkenG

Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

siehe auch

markenrecht/erstattung_der_erinnerungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1