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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:abhilfe_der_erinnerung

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Abhilfe der Erinnerung

§ 64 (3) MarkenG

Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (2) MarkenG → Erinnerungsfrist
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

siehe auch

markenrecht/abhilfe_der_erinnerung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1