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markenrecht:uebergangsvorschriften

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Übergangsvorschriften

Teil 9 MarkenG:
§ 152 MarkenG → Anwendung dieses Gesetzes
§ 153 MarkenG → Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
§ 154 MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
§ 155 MarkenG → Lizenzen
§ 156 MarkenG → Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
§ 157 MarkenG → Bekanntmachung und Eintragung
§ 158 MarkenG → Widerspruchsverfahren
§ 159 MarkenG → Teilung einer Anmeldung
§ 160 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung
§ 161 MarkenG → Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
§ 162 MarkenG → Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 163 MarkenG → Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
§ 164 MarkenG → (weggefallen)
§ 165 MarkenG → Übergangsvorschriften

MarkenG → Markengesetz
MarkenV → Markenverordnung

§ 165 (1) MarkenG

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

§ 165 (2) MarkenG

Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.

§ 165 (3) MarkenG

Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 [→ Erinnerung] und 66 [→ Beschwerde] in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.

Wie der Regierungsbegründung zum Entwurf des Kostenbereinigungsgesetzes (BlPMZ 2002, 36, 60) eindeutig zu entnehmen ist, beruhte die Übergangsregelung des § 165 Abs. 7 MarkenG auf dem Willen des Gesetzgebers, ausdrücklich sicherzustellen, dass alle Verfahren nach altem Recht weiterzuführen waren, die bis zum Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften über Inlandsvertreter, also bis 1. Januar 2002, anhängig geworden waren. Unbeschadet dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Intention erfolgte die Aufhebung der Übergangsregelung des § 165 Abs. 7 MarkenG zum 1. Juli 2006 aus der - allerdings unzutreffenden - Vorstellung, dass keine weiteren Anwendungsfälle dieser Übergangsvorschrift mehr entstehen könnten (vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des patenrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkosten-gesetzes, BlPMZ 2006, 228, 233). Eine rückwirkende Korrektur des gesetzgeberischen Willens, für „Altverfahren“ das frühere Vertreterrecht weiter gelten zu lassen, war dagegen ersichtlich nicht beabsichtigt und ist auch nicht erfolgt. So ist auch durch die in derselben Vorschrift erfolgte Aufhebung der Regelungen des § 165 Abs. 4 bis 6 MarkenG über die zeitweilige zusätzliche Statthaftigkeit von Beschwerden nicht rückwirkend diesen Beschwerden die verfahrensrechtliche Grundlage wieder entzogen worden.1)

Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1995 können die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufgrund einer vor dem 1. Januar 1995 aufgenommenen Zeichenbenutzung nur dann bejaht werden, wenn sie der Klägerin nach §§ 14, 15 MarkenG zustehen und wenn sie ihr außerdem nach den bis dahin geltenden Vorschriften zugestanden haben (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG).2)

Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverletzung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzungzustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene Zeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Weise benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich ähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markengesetzes an.3)

§ 153 Abs. 1 MarkenG soll nur verhindern, daß aus Altrechten über das Markengesetz gegen vor seinem Inkrafttreten rechtmäßige Benutzungshandlungen vorgegangen wird4). Der Sinn der Übergangsvorschrift besteht aber nicht darin, eine bloße Möglichkeit zur Zeichennutzung, die unter Geltung des Warenzeichengesetzes bestand, für die Zeit nach Inkrafttreten des Markengesetzes fortzuschreiben.5)

siehe auch

§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) → Übergangsvorschriften
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BPatG, Entscheidung vom 29.1.2008 - 24 W (pat) 97/07
2) , 3) , 5)
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02 - BOSS
4)
vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 128 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 122
markenrecht/uebergangsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1