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markenrecht:klangliche_wiedergabe_der_hoermarke_auf_einem_datentraeger

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Klangliche Wiedergabe der Hörmarke auf einem Datenträger

§ 11 (3) MarkenV

Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger einreichen.

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit, Hörmarken
§ 11 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
§ 11 (2) MarkenV → Wiedergabe der Hörmarke in einer Notenschrift
§ 11 (4) MarkenV → Beschreibung der Hörmarke

§ 11 (5) Nr. 1 MarkenV

Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards: Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.

§ 11 (5) Nr. 2 MarkenV

Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards: Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen: a) der Name des Anmelders,
b) die Marke, soweit möglich,
c) der Vertreter, soweit bestellt,
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und
f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört.
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Etiketten dürfen nicht verwendet werden.

§ 11 (5) Nr. 3 MarkenV

Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards: Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstige schädliche Programme enthalten. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht.

§ 11 (5) Nr. 4 MarkenV

Für den nach Absatz 3 einzureichenden Datenträger gelten folgende Standards: Für jede Hörmarke darf nur jeweils ein Datenträger eingereicht werden.

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

markenrecht/klangliche_wiedergabe_der_hoermarke_auf_einem_datentraeger.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1