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markenrecht:kennfadenmarken

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Kennfadenmarken

§ 10 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der Kennfadenmarke
§ 10 (2) MarkenV → Beschreibung der Kennfadenmarke

Textilglasgitterverzeichnis des Österreichischen Instituts für Bautechnik

Kennfadenmarken unterliegen – wie anderweitige grafische Gestaltungselemente, Ausgestaltungen und Aufmachungen – grundsätzlich den gleichen Maßstäben wie andere Markenformen. Insbesondere fehlt einfachen Gestaltungen in lediglich schmückender oder ornamentaler Form regelmäßig das zu einer Eintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft.1)

Gleiches gilt für dreidimensionale Gestaltungen innerhalb eines branchenspezifischen Umfelds, welches bereits eine große Vielfalt von unterschiedlichen Formen, Farben und Mustern aufweist, sofern sich die angemeldete Marke in dieses Umfeld ohne weiteres einfügt und sich nicht ausnahmsweise feststellen lässt, dass der Verkehr die Produkte der verschiedenen Hersteller anhand der äußeren Aufmachung voneinander unterscheidet.2)

Es ist jedoch seit langem anerkannt, dass auch einfache farbige Ausgestaltungen wie insbesondere fortlaufende Muster auf Kabeln, Schläuchen, Glasstäben und Röhren sowie farbige Webkantfäden markenrechtliche Unterscheidungskraft auf- weisen können. Denn diese können vom Verkehr erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichnung und nicht lediglich als Verzierung aufgefasst werden3), sofern sich die betreffende Darstellung erheblich von branchenüblichen oder funktionell bedingten Warenformen abhebt.4)

Soweit für bestimmte Waren entsprechende Kennzeichnungsgewohnheiten und eine darauf beruhende Verkehrsauffassung festgestellt werden können, darf dies aber nicht verallgemeinernd in Bereichen sonstiger Waren zu Grunde gelegt werden, in denen keine entsprechenden Gepflogenheiten bestehen.5)

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von als Kennfadenmarken angemeldeten Zeichen ist maßgeblich, ob das jeweilige Zeichen nach branchenspezifischen Kennzeichnungsgewohnheiten und einer darauf beruhenden Verkehrsauffassung nicht lediglich als Verzierung, sondern als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird.6)

Anknüpfungstatsachen, auch solche mit Auslandsbezug, die für sich betrachtet noch keinen Schluss auf solche Kennzeichnungsgewohnheiten zulassen, können Anlass geben, von Amts wegen weitere Ermittlungen im einschlägigen Warenbereich durchzuführen.7)

Bei solchen von Amts wegen gebotenen Ermittlungen und bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sind Erfahrungssätze aus übergeordneten Warenbereichen nicht verallgemeinernd zu Grunde zu legen, sondern es ist eine abhängig von Art, Beschaffenheit und Verwendung der einzelnen Waren differenzierte Betrachtung erforderlich.8)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 16. Dezember 2014 - 24 W (pat) 34/11 - Kennfäden in Glasfasergeweben; m. w. N.
2)
BPatG, Entsch. v. 16. Dezember 2014 - 24 W (pat) 34/11 - Kennfäden in Glasfasergeweben; m.w.N.
3)
vgl. BGH GRUR 1975, 550, 551 ff. – Drahtbewehrter Gummischlauch; BPatG 24 W (pat) 225/03, B. v. 21. September 2004 – Kennfaden mit Kreuzmuster; BPatG, 27 W (pat) 169/03, B. v. 25. Januar 2005 – Kennfaden; BPatG 30 W (pat) 177/02, B. v. 26. Januar 2004 – Druckschlauch; BPatG 24 W (pat) 44/04, B. v. 3. Juni 2005 – Schlauchgeflecht; HABM-BK MarkenR 2002, 454 – Webkante; HABM-BK ABl-HABM 2002, 766 – WEBKANTENFADEN; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 269
4) , 6) , 7) , 8)
BPatG, Entsch. v. 16. Dezember 2014 - 24 W (pat) 34/11 - Kennfäden in Glasfasergeweben
5)
BPatG, Entsch. v. 16. Dezember 2014 - 24 W (pat) 34/11 - Kennfäden in Glasfasergeweben; m.V.a. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 269
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