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markenrecht:loeschung_mangels_widerspruch_gegen_den_loeschungsantrag

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Löschung mangels Widerspruch gegen den Löschungsantrag

§ 54 (2) S. 2 MarkenG

Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht.

§ 54 (2) S. 1 MarkenG → Mitteilung über den Löschungsantrag
§ 54 (2) S. 3 MarkenG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag

§ 54 (1) MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 54 MarkenG, § 53 MarkenV → Löschungsantrag

Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten.1)

Dieser Frist liegt zwar zum einen das Interesse des jeweiligen Lö- schungsantragstellers zu Grunde, über den Bestand oder Nichtbestand der angegriffenen Marke Klarheit zu erhalten2). Zum anderen sind insoweit aber auch wesentliche öffentliche Interesse berührt, da den Schutzhindernissen des § 8 MarkenG und damit den Löschungsgründen des § 50 MarkenG Allgemeininteressen zu Grunde liegen3). Dementsprechend bestimmt § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, dass die angegriffene Marke - im Umfang des jeweiligen Löschungsantrags - ohne weitere Sachprüfung zu löschen ist, wenn der Markeninhaber dem Löschungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG widerspricht. Widerspricht der jeweilige Markeninhaber dem Löschungsantrag nicht oder nicht rechtzeitg, so ist dann ein zwingendes Hindernis für die Durchführung eines Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Überprüfung der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke gegeben.4)

Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG wird durch einen unzulässigen Löschungsantrag nicht in Gang gesetzt.5) Die Löschung einer Marke wegen des Ausbleibens eines Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG setzt zumindest voraus, dass der Löschungsantrag zulässig ist.6)

siehe auch

1) , 4)
BPatG, Entsch. v. 17. Februar 2011 - 25 W (pat) 216/09
2)
vgl. BPatG 26 W (pat) 51/00 vom 6. August 2003, S. 6
3)
vgl. zum Allgemeininteresse bei den Schutzhindernissen des § 8 MarkenG Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8, Rdnr. 5
5)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh
6)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh; m.w.N.
markenrecht/loeschung_mangels_widerspruch_gegen_den_loeschungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1