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Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als sonstige Markenform eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
§ 12 (3) MarkenV → Beschreibung der sonstigen Markenform
§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
→ Sonstige Markenformen
Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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