Anzeigen:
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] Abbildungen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
§ 3 (1) 1. Alt. MarkenG → Wortmarken, Personennamen
§ 3 (1) 3. Alt. MarkenG → Buchstaben
§ 3 (1) 4. Alt. MarkenG → Zahlen
§ 3 (1) 5. Alt. MarkenG → Hörmarken
§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG → Dreidimensionale Marken, Warenformmarken
§ 3 (1) 7. Alt. MarkenG → Sonstige Aufmachungen, Farbmarken
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
§ 8 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
→ Ähnlichkeit zweier Bildmarken
→ Oberflächenmuster
Eine Bildmarke ist eine besondere Darstellung sprachlicher oder grafischer Merkmale oder eine farbige oder nicht farbige Kombination von Wortbestandteilen und grafischen Elementen.
Eine komplexe Bildmarke besteht aus zwei oder mehr Zeichenkategorien, die z. B. Buchstaben und eine grafische Darstellung kombinieren.
Bei einer Bildmarke ist eine Verwechslungsgefahr nur in begrifflicher, nicht aber in klanglicher Hinsicht möglich.1)
Eine Bildmarke muss, um die Funktion einer Marke erfüllen zu können, Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweisen.
Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.2)
Bei Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, wird im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterscheidungseignung fehlen. Soweit die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Weist das in Rede stehende Zeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint werden.3)
→ § 8 (2) Nr. 1 → Unterscheidungskraft
Zwischen einer (flächenhaften) Bildmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung kann eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehen.4)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de