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Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.
§ 9 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (2) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch Lichtbilder oder grafische Strichzeichnungen
§ 9 (4) MarkenV → Weitere Erfordernisse für die Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de