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§ 32 (1) MarkenV → Aussetzung
§ 43 III MarkenG: Aussetzung bei Nichtbenutzungseinrede
§ 29 I und II MarkenV: Aussetzung bei Sachdienlichkeit
Sachdienlich ist die Aussetzung des Verfahrens in der Regel bei Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses
Das Widerspruchsverfahren ist auf eine rasche, registermäßig ausgebildete Erledigung ausgerichtet, was auch dazu führt, daß verschiedene Einwendungen in diesem Verfahren ausgeschlossen bleiben.
Vor dem BPatG finden über § 82 I MarkenG die Aussetzungsregelungen der ZPO Anwendung.
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