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§ 1004 BGB → Störerhaftung
§§ 8, 10 TMG → Haftungsprivileg des Diensteanbieters
§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters, Prüfungspflichten
→ Störerhaftung des Host-Providers
→ Störerhaftung des Betreibers einer Tauschbörse
→ Störerhaftung des Filehosting-Betreibers
→ Störerhaftung des Forenbetreibers
→ Störerhaftung der Online-Handelsplattform
→ Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers
→ Störerhaftung des Access-Providers
→ Störerhaftung des Admin-C
→ Störerhaftung des Registrars
→ Störerhaftung der DENIC
→ Prüfungspflichten
→ Verbreiterhaftung
→ Zu Eigen machen fremder Informationen
→ Störerhaftung des Nutzers eines Hyperlinks
Als Störer [§ 1004 BGB → Störerhaftung] kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.1)
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.2)
Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten.3)
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