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Host-Provider können nach den bisher anerkannten Grundsätzen [→ Störerhaftung], deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht allerdings derzeit auf Vorlage des Senats der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt 1), für rechtsverletzende Inhalte der von ihnen gehosteten Websites als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind2).3)
Im Falle des Betreibers einer Internetplattform [→ Störerhaftung des Betreibers einer Tauschbörse, Störerhaftung des Filehosting-Betreibers, Störerhaftung des Forenbetreibers, Störerhaftung der Online-Handelsplattform], in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil der Verletzte nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgehen muss.4)
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