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internetrecht:stoererhaftung_der_denic

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Störerhaftung der DENIC

Störerhaftung des Admin-C
Störerhaftung des Registrars

Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.1)

Für die Registrierungsstelle DENIC, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und ihre Aufgabe im Interesse sämtlicher Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahrnimmt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dieser hinsichtlich der Phase der ursprünglichen Registrierung von Domains unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflichten zuzumuten sind, weil andernfalls das im Interesse aller Internetnutzer und ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellte schnelle und preiswerte Registrierungsverfahren gefährdet wäre. Auch nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Domainnamen treffen die DENIC danach nur eingeschränkte Prüfungspflichten, weil sie ihre Aufgabe als rein technische Registrierungsstelle nicht mehr in der gewohnt effizienten Weise erfüllen könnte, wenn sie in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene Rechte an einer registrierten Domainbezeichnung geltend macht, in eine rechtliche Prüfung eintreten müsste. Sie kann deshalb Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, grundsätzlich darauf verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Anders verhält es sich, wenn die DENIC ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. In einem solchen Fall kann von ihr erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt. Unschwer erkennbar ist eine solche Rechtsverletzung für die DENIC nur dann, wenn dieser ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Verletzung derart eindeutig ist, dass sie sich dieser ohne weitere Nachforschungen aufdrängen muss.2)

Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird.3)

Die Annahme der Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen den Umständen nach eine Prüfung zuzumuten ist.4)

Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen.5)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. Fortführung von BGHZ 148, 13 - ambiente.de
2)
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 21 f. [juris Rn. 25 bis 31] - ambiente.de; Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 24 bis 26 = WRP 2012, 1118 - regierung-oberfranken.de
4)
st. Rspr., z.B. OLG Frankfurt, Urt. vom 17. Juni 2010 - Az. 16 U 239/09; m.V.a. BGH, Urt. vom 17. Mai 2001 - BGHZ 148, 13 - ambiente
5)
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de
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