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internetrecht:stoererhaftung_des_nutzers_eines_hyperlinks

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Störerhaftung des Nutzers eines Hyperlinks

Wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, kann im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer [→ Störerhaftung] und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht [→ Verkehrspflichten] in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.1)

Ob der Webseitenbetreiber einer Störerhaftung unterliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung zu beurteilen.

Der Bundesgerichtshof hat folgende Grundsätze zur Störerhaftung beim Setzen eines Hyperlinks auf eine Website, die rechtswidrigem Handeln dient, aufgestellt2):

Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Hyperlink Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die verlinkte Website oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.

Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, daß mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.

Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbesondere aus der Verletzung von Verkehrspflichten3). Ein solches gefahrerhöhendes Verhalten kann sich grundsätzlich auch aus dem Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite eines Dritten ergeben4). Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, die sich auf den Internetseiten Dritter befinden. Aus dieser Gefahrerhöhung für eine Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern folgt die Verpflichtung desjenigen, der den Link setzt, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wie bei einem Telediensteanbieter (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) konkretisiert sich auch für den geschäftlich einen Hyperlink setzenden Unternehmer die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte als Prüfungspflicht. Deren Bestehen und Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt.

Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Haftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, etwa nach einer Abmahnung oder Klageerhebung, ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt wäre.5)

Diese Haftungsgrundsätze für Hyperlinks gelten auch im Rahmen der nach der neueren Senatsrechtsprechung bei der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verhaltenspflichten maßgeblichen Haftung aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, selbst wenn die Maßstäbe im Zusammenhang mit der inzwischen im Wettbewerbsrecht aufgegebenen Störerhaftung entwickelt worden sind. Die Auswechslung der dogmatischen Grundlage der Haftung hat die Prüfungspflichten für das Setzen von Hyperlinks inhaltlich nicht verändert.6)

Zur Konkretisierung der Prüfungspflichten im Zusammenhang mit dem Setzen von Hyperlinks kann im Ausgangspunkt auf die vom Senat im Zusammenhang mit Internet-Marktplätzen entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden7). Zwar gilt für das Setzen eines Hyperlinks bei der Werbung für eigene Waren oder Dienstleistungen nicht die Privilegierung des § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, so dass ihnen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen8). Der im Internet tätige Unternehmer wird nicht dadurch zum Anbieter von Telediensten, dass er bei der Werbung für seinen Geschäftsbetrieb einen Hyperlink setzt. Allerdings sind Hyperlinks aus der Sicht der Internetnutzer unerlässlich, um die unübersehbare Informationsflut im Internet zu erschließen. Es ist daher gerechtfertigt, regelmäßig auch für einen Unternehmer eine proaktive Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihm verlinkten Inhalte zu verneinen9). Sofern ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar ist, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.10)

siehe auch

1) , 6) , 10)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - Haftung für Hyperlink
2)
vgl. BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten
3)
vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay
4)
vgl. OLG München, MMR 2002, 625; Volkmann, GRUR 2005, 200, 205 f.
5)
BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - Haftung für Hyperlink; vgl. BGHZ 158, 343, 352 f. - Schöner Wetten
7) , 9)
vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 8 Rn. 139
8)
vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, Rn. 49 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III
internetrecht/stoererhaftung_des_nutzers_eines_hyperlinks.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1