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grundrecht:eu:recht_auf_oeffentliches_und_faires_verfahren

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Recht auf öffentliches und faires Verfahren

Artikel 6 (1) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen Gericht.

Artikel 6 (1) EMRK

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

siehe auch

Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.

grundrecht/eu/recht_auf_oeffentliches_und_faires_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:09 von mfreund