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Dr. Martin Meggle-Freund

grundrecht:eu:unschuldsvermutung

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Unschuldsvermutung

Artikel 6 (2) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt die Unschuldsvermutung sicher, bis die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist.

Artikel 6 (2) EMRK

Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

siehe auch

Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.

grundrecht/eu/unschuldsvermutung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 22:09 von mfreund