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Artikel 6 (3) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) listet die Mindestrechte einer angeklagten Person auf, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und Dolmetscher.
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
(b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
(c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
(d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
(e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Artikel 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.
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