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Ein Geschmacksmuster wird durch ein „eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise eingetragen ist.
Art. 1 (1) GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (2) lit a) GGV → Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 1 (3) GGV → Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. b GGV geschützt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnungen erfüllt, es insbesondere neu ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGV) und kein Schutzausschließungsgrund vorliegt.1)
Art. 1 - 2 GGV (Titel I) → Allgemeine Bestimmungen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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