Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:gewerbsmaessige_und_internationale_nutzung_von_geschaeftsgeheimnissen

finanzcheck24.de

Gewerbsmäßige und internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen

§ 23 (4) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die verschärften Strafen für gewerbsmäßige oder internationale Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.

§ 23 (4) GeschGehG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/gewerbsmaessige_und_internationale_nutzung_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1