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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:strafbarkeit_des_versuchs

finanzcheck24.de

Strafbarkeit des Versuchs

§ 23 (5) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt, dass der Versuch der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen strafbar ist.

§ 23 (5) GeschGehG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/strafbarkeit_des_versuchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1