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§ 23 (7) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
§ 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.
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