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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:anwendung_des_strafgesetzbuches

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Anwendung des Strafgesetzbuches

§ 23 (7) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erklärt die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

§ 23 (7) GeschGehG

§ 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/anwendung_des_strafgesetzbuches.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1