Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:strafbarkeit_bei_nutzung_vertraulicher_technischer_vorlagen

finanzcheck24.de

Strafbarkeit bei Nutzung vertraulicher technischer Vorlagen

§ 23 (3) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschreibt die Strafen für die Nutzung oder Offenlegung vertraulicher technischer Vorlagen.

§ 23 (3) GeschGehG

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/strafbarkeit_bei_nutzung_vertraulicher_technischer_vorlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1