Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:anordnung_von_beschraenkungen

finanzcheck24.de

Anordnung von Beschränkungen

§ 20 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen.

§ 20 (1) GeschGehG

Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

geschaeftsgeheimnisse/anordnung_von_beschraenkungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1