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§ 20 (5) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag durch Beschluss.
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG ist in § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG geregelt. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG können die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten, zur Verhandlung oder zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der Verhandlung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG findet im Übrigen die sofortige Beschwerde statt.1)
Grundsätzlich sind auch Prozessbevollmächtigte rechtsmittelbefugt. Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG folgt nicht, dass nur die Parteien gegen einen Beschluss nach § 16 GeschGehG Rechtsmittel einlegen können.
Neben den Parteien sind dies auch die Beschwerdeführer, da auch sie durch den angegriffenen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht werden. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht nur verboten, das Geschäftsgeheimnis weiterzugeben oder zu nutzen, sondern sie müssen auch aktiv organisatorische Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung von Dokumenten treffen, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ergibt.2)
Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Regelung des § 174 Abs. 3 GVG. Auch diese Vorschrift sieht die Anordnung der Geheimhaltung vor. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen.3)
Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, dient die gespaltene Anfechtbarkeit einem an Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg. Wird die Geheimhaltung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geheimnisses gewährleistet sei, könne die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehne das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16 GeschGehG ab, gerate das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und solle die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können.4)
Auch wenn die Gesetzesbegründung lediglich auf die Beeinträchtigung des Beklagten abstellt und die Beeinträchtigung weiterer Beteiligter nicht erwähnt, ist ihr zu entnehmen, dass die Überprüfung eines stattgebenden Beschlusses bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache aufgeschoben werden soll. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte5). Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann6). Dies könnte zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen 7).8)
Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr (BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden.9)
§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.
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