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geschaeftsgeheimnisse:anhoerung_der_parteien

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Anhörung der Parteien

§ 20 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Anhörung der Parteien nach Anordnung der Maßnahmen.

§ 20 (2) GeschGehG

Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

geschaeftsgeheimnisse/anhoerung_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 15:33 von 127.0.0.1