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geschaeftsgeheimnisse:inhaber_eines_geschaeftsgeheimnisses_nach_der_richtlinie

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Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

Artikel 2 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.

Artikel 2 (2)

„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.

geschaeftsgeheimnisse/inhaber_eines_geschaeftsgeheimnisses_nach_der_richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:37 von mfreund