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Artikel 2 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert, wer als Rechtsverletzer gilt.
„Rechtsverletzer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat;
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.
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