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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:rechtsverletzende_produkte_nach_der_richtlinie

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Rechtsverletzende Produkte

Artikel 2 (4) der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert, was als rechtsverletzende Produkte gilt.

Artikel 2 (4)

„Rechtsverletzende Produkte“ bezeichnet Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.

geschaeftsgeheimnisse/rechtsverletzende_produkte_nach_der_richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:37 von mfreund