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geschaeftsgeheimnisse:beruecksichtigung_besonderer_umstaende

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Berücksichtigung besonderer Umstände

Artikel 11 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte bei der Entscheidung über Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen müssen.

Artikel 11 (2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei der Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung eines Antrags und der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit den besonderen Umständen des Falls Rechnung tragen müssen, gegebenenfalls einschließlich:

a) des Wertes und anderer spezifischer Merkmale des Geschäftsgeheimnisses,

b) zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses getroffene Maßnahmen,

c) des Verhaltens des Antragsgegners bei Erwerb, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

d) der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,

e) der legitimen Interessen der Parteien und Auswirkungen, die die Gewährung oder Ablehnung der Maßnahmen für die Parteien haben könnte,

f) der legitimen Interessen Dritter,

g) des öffentlichen Interesses und

h) des Schutzes der Grundrechte.

siehe auch

Artikel 11 → Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/beruecksichtigung_besonderer_umstaende.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:51 von mfreund