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geschaeftsgeheimnisse:schadensersatz_bei_aufhebung_von_massnahmen

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Schadensersatz bei Aufhebung von Maßnahmen

Artikel 11 (5) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Regelungen zum Schadensersatz, wenn Maßnahmen aufgehoben werden.

Artikel 11 (5)

Werden die in Artikel 10 genannten Maßnahmen auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass kein rechtswidriger Erwerb oder keine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses vorlag und auch nicht drohte, so sind die zuständigen Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners oder eines geschädigten Dritten anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner oder dem geschädigten Dritten angemessenen Ersatz für den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Antrag auf Schadensersatz Gegenstand eines getrennten Gerichtsverfahrens ist.

siehe auch

Artikel 11 → Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/schadensersatz_bei_aufhebung_von_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:52 von mfreund