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§ 24d (4) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen.
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.
§ 24d GebrMG → Vorlage von Unterlagen
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.
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