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§ 24c (2) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 24c GebrMG → Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.
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